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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Seifert Überdachungen GmbH · Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Seifert Überdachungen GmbH über die Planung, Lieferung und/oder Montage insbesondere von Terrassenüberdachungen, Carports, Kaltwintergärten, Lamellendächern, Markisen, Sonnenschutzanlagen, Glasschiebeelementen, Seitenelementen, Festelementen sowie sonstigen angebotenen Bauelementen und Zubehör.
  2. Kunde im Sinne dieser AGB kann Verbraucher oder Unternehmer sein.
  3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag, in der Auftragsbestätigung oder in ausdrücklich getroffenen Zusatzvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Leistungen, die im Angebot oder Auftrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, dem angenommenen Auftrag, der Auftragsbestätigung, dem endgültigen Aufmaß sowie den ausdrücklich vereinbarten technischen Angaben und Ausführungsdetails.
  3. Abbildungen, Visualisierungen, Musterbilder, Prospekte und Darstellungen auf unserer Internetseite dienen der Veranschaulichung. Sie stellen keine eigenständige Beschaffenheitsgarantie dar, soweit die jeweilige Eigenschaft nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Nachträgliche Änderungen des Kunden bedürfen unserer Zustimmung. Änderungen können zu Mehrkosten sowie zu Änderungen der Liefer- und Montagezeiten führen.

§ 3 Aufmaß und Freigabe der Maße

  1. Soweit ein endgültiges Aufmaß durch die Seifert Überdachungen GmbH vorgesehen ist, sind die danach festgestellten Maße Grundlage für Bestellung, Fertigung und Montage.
  2. Nach dem Aufmaß kann der Kunde aufgefordert werden, die endgültigen Maße, Ausführung und Konfiguration per E-Mail oder in sonstiger Textform freizugeben.
  3. Mit dieser Freigabe bestätigt der Kunde die ihm mitgeteilten Maße und die vereinbarte Ausführung und erteilt die Freigabe zur Bestellung bzw. Fertigung der für seinen Auftrag vorgesehenen Bauteile.
  4. Insbesondere Glaselemente und gegebenenfalls weitere Bauteile können entsprechend den konkreten Maßen und der individuellen Konfiguration des jeweiligen Bauvorhabens gefertigt werden und sind danach regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt für andere Bauvorhaben verwendbar.
  5. Nach erfolgter Produktions- bzw. Bestellfreigabe gewünschte Änderungen sind nur möglich, soweit Bestellung und Produktion dies noch zulassen. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten und Lieferzeiten sind vom Kunden zu tragen, soweit sie durch seinen Änderungswunsch verursacht wurden und entsprechend vereinbart bzw. gesetzlich geschuldet sind.

§ 4 Technische Ausführung und Statik

  1. Die endgültige technische Ausführung richtet sich nach dem Vertrag, dem endgültigen Aufmaß, den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen technischen, statischen und herstellerseitigen Vorgaben.
  2. Insbesondere Glasstärke, Profilstärke, Sparrenabstände, Pfostenanzahl, Pfostenpositionen, Befestigungen, Dachneigung und weitere konstruktive Details werden anhand der technischen und statischen Anforderungen bestimmt.
  3. Technisch oder statisch notwendige geringfügige Änderungen der Ausführung sind zulässig, soweit Funktion, Gebrauchstauglichkeit und der vereinbarte Gesamtcharakter der Anlage hierdurch nicht wesentlich verändert werden.
  4. Werden erst nach Vertragsschluss technische oder bauliche Gegebenheiten festgestellt, die vorher trotz ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren und zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich machen, wird der Kunde hierüber informiert.
  5. Erforderliche Zusatzleistungen und daraus entstehende Mehrkosten werden nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. aufgrund einer gesonderten Vereinbarung behandelt.

§ 5 Baugenehmigungen und öffentlich-rechtliche Voraussetzungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Kunde dafür verantwortlich, vor Ausführung der Arbeiten zu klären und sicherzustellen, ob für sein Vorhaben eine Baugenehmigung, Bauanzeige oder Zustimmung einer Behörde, eines Eigentümers, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, eines Nachbarn oder einer sonstigen Stelle erforderlich ist.
  2. Eine verbindliche baurechtliche Prüfung oder Rechtsberatung gehört nicht zum Leistungsumfang der Seifert Überdachungen GmbH, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben Änderungen der geplanten Ausführung erforderlich, können sich hierdurch Leistungsumfang, Preis sowie Liefer- und Montagezeiten ändern.

§ 6 Bauseitige Vorbereitung und nicht enthaltene Leistungen

  1. Der Montagebereich muss zum vereinbarten Montagetermin frei zugänglich, geräumt und so vorbereitet sein, dass die vereinbarten Arbeiten ohne Behinderung und unter sicheren Bedingungen durchgeführt werden können.
  2. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gehören insbesondere folgende Arbeiten nicht zum Leistungsumfang:
    • Räumen oder Umstellen von Terrassenmöbeln, Grills, Pflanzgefäßen, Dekorationen oder sonstigen Gegenständen;
    • Fällen, Zurückschneiden, Versetzen oder Entfernen von Bäumen, Sträuchern, Hecken und sonstigen Pflanzen;
    • Aufnahme bzw. Entfernung vorhandener Terrassenplatten oder Pflasterflächen;
    • Zuschneiden, Sägen oder sonstige Bearbeitung von Terrassenplatten, Naturstein, Betonstein, Pflastersteinen, Rand- bzw. Bordsteinen oder vergleichbaren Bauteilen;
    • Wiederherstellung vorhandener Terrassen-, Pflaster-, Garten- oder Landschaftsflächen;
    • Herstellung von Streifenfundamenten für Glasschiebeelemente, Seitenverglasungen oder vergleichbare Bauteile;
    • Erdarbeiten außerhalb der ausdrücklich vereinbarten Fundamentarbeiten;
    • Abtransport und Entsorgung von Erdaushub;
    • Abtransport und Entsorgung von Altmaterial oder Bauschutt;
    • Elektroinstallations- und elektrische Anschlussarbeiten;
    • Arbeiten an vorhandenen Hausinstallationen;
    • sonstige Bau-, Garten-, Pflaster- oder Nebenarbeiten, die im Auftrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
  3. Diese Leistungen sind vom Kunden vor Montagebeginn selbst bzw. durch geeignete Fachunternehmen auszuführen, soweit sie für die Montage erforderlich sind.

§ 7 Terrassenplatten, Naturstein und bestehende Bauteile

  1. Die Aufnahme vorhandener Terrassenplatten, Pflastersteine, Natursteine, Randsteine oder sonstiger bestehender Bauteile wird nur durchgeführt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Aufgrund von Alter, Materialbeschaffenheit, Vorschädigungen, Verklebungen, Verspannungen, Untergrund oder Verlegeart kann eine zerstörungsfreie Aufnahme solcher vorhandenen Bauteile nicht immer gewährleistet werden.
  3. Ein Bruch oder eine Beschädigung stellt keinen Mangel unserer Leistung dar, wenn diese trotz fachgerechter und sorgfältiger Vorgehensweise aufgrund der vorhandenen Material- oder Einbausituation unvermeidbar war.
  4. Die Haftung für Schäden, die von der Seifert Überdachungen GmbH schuldhaft verursacht wurden, bleibt unberührt.
  5. Wiedereinsetzen, Ersatzbeschaffung, Zuschnitt oder Wiederherstellung der aufgenommenen Bauteile ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 8 Nicht vorbereitete oder nicht montagebereite Baustelle

  1. Ist die Baustelle zum vereinbarten Termin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zugänglich, nicht ausreichend geräumt, nicht vorbereitet oder kann dort nicht sicher und sinnvoll gearbeitet werden, ist die Seifert Überdachungen GmbH nicht verpflichtet, die Arbeiten unter diesen Bedingungen zu beginnen oder fortzusetzen.
  2. Das Montageteam kann in diesem Fall die Baustelle verlassen.
  3. Ein erforderlicher Ersatztermin wird neu abgestimmt.
  4. Der durch die fehlende Mitwirkung des Kunden verursachte angemessene zusätzliche Aufwand kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
  5. Hierzu können insbesondere zusätzliche An- und Abfahrten, erneut erforderliche Rüst- und Arbeitszeiten sowie sonstiger nachweisbar verursachter Mehraufwand gehören.
  6. Soweit für solche zusätzlichen Leistungen bereits im Auftrag ausdrücklich Verrechnungssätze vereinbart wurden, können diese der Berechnung zugrunde gelegt werden.
  7. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer zusätzlicher Aufwand entstanden ist.

§ 9 Leitungen und nicht erkennbare Gegebenheiten

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Seifert Überdachungen GmbH vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Strom-, Wasser-, Gas- und sonstige Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Abdichtungen, Fundamente und sonstige verborgene Einrichtungen im Arbeitsbereich zu informieren.
  2. Für nicht mitgeteilte und bei fachgerechter Prüfung nicht erkennbare Leitungen oder sonstige verborgene Einrichtungen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
  3. Werden während der Arbeiten nicht vorher erkennbare Hindernisse festgestellt, insbesondere Altbeton, Fundamente, Fels, Hohlräume, Leitungen, Rohre oder ungeeignete Bodenverhältnisse, können zusätzliche Arbeiten erforderlich werden.
  4. Solche nicht vorhersehbaren Zusatzleistungen gehören nicht automatisch zum ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
  5. Der Kunde wird vor der Ausführung zusätzlicher kostenpflichtiger Arbeiten informiert, soweit keine sofortige Maßnahme zur Schadensvermeidung erforderlich ist.

§ 10 Fundamente und Erdaushub

  1. Fundamente werden nur in dem Umfang hergestellt, der ausdrücklich im Angebot bzw. Auftrag vereinbart wurde.
  2. Erdaushub verbleibt grundsätzlich auf dem Grundstück des Kunden.
  3. Abtransport und Entsorgung von Erdaushub sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurden.
  4. Streifenfundamente für Glasschiebeelemente oder sonstige Seitenelemente sind nicht Bestandteil der Leistung, sofern sie im Auftrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
  5. Nicht vorher erkennbare Bodenverhältnisse oder Hindernisse können zu zusätzlichen Leistungen und Kosten führen.

§ 11 Elektroarbeiten

  1. Die Seifert Überdachungen GmbH führt keine Arbeiten an der elektrischen Hausinstallation und keine elektrotechnischen Netzanschlussarbeiten aus, sofern dies nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wurde und die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
  2. Dies betrifft insbesondere den Anschluss von LED-Beleuchtungen, Markisenmotoren, Steuerungen, Heizstrahlern, Steckdosen oder sonstigen elektrischen Komponenten an das Stromnetz des Gebäudes.
  3. Erforderliche elektrische Anschlussarbeiten sind vom Kunden durch einen entsprechend befugten Fachbetrieb ausführen zu lassen.
  4. Die Lieferung oder mechanische Montage eines elektrischen Bauteils beinhaltet nicht automatisch dessen elektrischen Netzanschluss.

§ 12 Sicherheit während der Montage

  1. Während der Montage dürfen Kunden und sonstige nicht von der Seifert Überdachungen GmbH eingesetzte Personen den unmittelbaren Montage-, Arbeits- und Gefahrenbereich nicht betreten.
  2. Dies gilt insbesondere für Kinder, Besucher und sonstige Dritte. Haustiere sind vom Arbeitsbereich fernzuhalten.
  3. Den Sicherheitsanweisungen des Montagepersonals ist Folge zu leisten.
  4. Die Seifert Überdachungen GmbH ist berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, wenn durch die Anwesenheit oder das Verhalten des Kunden oder Dritter eine konkrete Gefahr für Personen, Montagepersonal, Bauteile oder Arbeitsmittel entsteht.
  5. Hierdurch vom Kunden zu vertretender zusätzlicher Aufwand kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
  6. Bei Schäden, die durch die Missachtung von Sicherheitsanweisungen oder das eigenmächtige Betreten des Gefahrenbereichs mitverursacht wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Verantwortlichkeit und Mitverschulden.
  7. Die gesetzliche Haftung der Seifert Überdachungen GmbH für von ihr zu vertretende Schäden, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleibt unberührt.

§ 13 Wandanschluss, Fassade und elastische Anschlussfugen

  1. Wandanschlüsse werden entsprechend der vereinbarten technischen Ausführung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Fassade hergestellt.
  2. Der Übergang zwischen Wandanschlussprofil und vorhandener Fassade kann mit geeignetem elastischem Dichtstoff, insbesondere Silikon oder vergleichbarem Material, abgedichtet werden.
  3. Elastische Dicht- und Anschlussfugen sind aufgrund von UV-Strahlung, Witterung, Temperaturschwankungen, Bewegungen unterschiedlicher Bauteile und natürlicher Materialalterung einer dauerhaften Beanspruchung ausgesetzt.
  4. Sie sind regelmäßig zu kontrollieren und können im Laufe der Nutzungsdauer Wartung oder Erneuerung benötigen.
  5. Eine erst nach ordnungsgemäßer Herstellung infolge natürlicher Alterung, Bauteilbewegung oder sonstiger nicht von der ursprünglichen Ausführung verursachter Einwirkungen auftretende Veränderung, Ablösung oder Rissbildung stellt keinen ursprünglichen Montagemangel dar.
  6. Bei unebenen, strukturierten, porösen oder stark profilierten Fassaden, insbesondere Rauputz, Klinker, Naturstein oder vergleichbaren Oberflächen, sowie bei Vorsprüngen, Vertiefungen oder sonstigen Unebenheiten kann eine dauerhaft vollständige Wasser- und Schlagregendichtigkeit allein durch Wandanschlussprofil und elastischen Dichtstoff technisch nicht in jedem Fall erreicht werden.
  7. Ist aufgrund der vorhandenen Fassadensituation eine weitergehende Abdichtung, Bearbeitung der Fassade, Herstellung eines geeigneten Untergrundes oder eine konstruktive Sonderlösung erforderlich, ist diese nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
  8. Bei bereits beim Aufmaß erkennbaren besonderen Fassadenverhältnissen können die daraus resultierenden technischen Einschränkungen zusätzlich im Angebot, Auftrag oder Aufmaßprotokoll festgehalten werden.
  9. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt, wenn der Wandanschluss oder die Abdichtung tatsächlich nicht fachgerecht ausgeführt wurde.

§ 14 Freistehende Konstruktionen am Gebäude

  1. Wird eine freistehende Konstruktion unmittelbar an ein Gebäude herangeführt oder mit geringem Abstand zur Fassade errichtet, entsteht allein dadurch kein konstruktiv dichter Wandanschluss.
  2. Ein dauerhaft konstruktiv dichter Anschluss an das bestehende Gebäude ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
  3. Bei freistehenden Konstruktionen können insbesondere aufgrund voneinander unabhängiger Bewegungen des Gebäudes und der Konstruktion sowie aufgrund erforderlicher Bewegungs- und Anschlussbereiche Feuchtigkeit oder Wasser im Übergangsbereich auftreten.
  4. Eine vollständige Wasser- oder Schlagregendichtigkeit zwischen freistehender Konstruktion und Gebäude gehört daher nicht zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn kein konstruktiv dichter Wandanschluss ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Erfordert der Kunde eine weitergehende Abdichtung oder Sonderkonstruktion, muss diese technisch geprüft und gesondert vereinbart werden.

§ 15 Optische Eigenschaften und technische Toleranzen

  1. Maßgeblich für die Beurteilung der ausgeführten Leistung sind die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit sowie die einschlägigen anerkannten technischen Regeln und branchenüblichen Bewertungsmaßstäbe.
  2. Technisch oder produktionsbedingt zulässige optische Erscheinungen innerhalb dieser Bewertungsmaßstäbe stellen keinen Mangel dar.
  3. Bei Glas erfolgt die visuelle Beurteilung insbesondere unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen technischen Bewertungsregeln für Glas im Bauwesen.
  4. Hierzu können im Rahmen der technisch zulässigen Bewertungsgrenzen unter anderem geringfügige optische Erscheinungen, Einschlüsse, Punkte oder sonstige produktionsbedingte Merkmale gehören.
  5. Für beschichtete Aluminiumoberflächen gelten die einschlägigen technischen und branchenüblichen Bewertungsmaßstäbe für die visuelle Beurteilung beschichteter Oberflächen.
  6. Geringfügige Farb-, Glanz-, Struktur- oder Oberflächenunterschiede können insbesondere zwischen unterschiedlichen Materialien, Bauteilen und Produktionschargen auftreten und stellen keinen Mangel dar, soweit sie innerhalb der jeweils zulässigen technischen Toleranzen liegen.
  7. Geringfügige Montagespuren oder optische Erscheinungen, die ausschließlich bei gezielter Nahbetrachtung, außergewöhnlichen Lichtverhältnissen oder aus unüblichem Betrachtungswinkel wahrnehmbar sind, stellen keinen wesentlichen Mangel dar, soweit sie nach den einschlägigen Bewertungsmaßstäben zulässig sind.

§ 16 Mangel und unwesentlicher Mangel

  1. Ein Mangel liegt vor, wenn die ausgeführte Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder die vereinbarte bzw. gesetzlich vorausgesetzte Funktion oder Gebrauchstauglichkeit nicht erreicht wird.
  2. Wegen eines unwesentlichen Mangels darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Unwesentliche berechtigte Mängel werden dokumentiert und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften innerhalb angemessener Frist nachgebessert.
  4. Ein wesentlicher Mangel kann insbesondere vorliegen, wenn Standsicherheit, sichere Nutzung oder eine wesentliche vertraglich geschuldete Funktion der Anlage erheblich beeinträchtigt ist.
  5. Eine rein subjektive Aussage wie „gefällt mir nicht“, „sieht nicht perfekt aus“ oder eine vergleichbare Bewertung begründet allein keinen Mangel. Maßgeblich ist, ob eine objektive Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit vorliegt.
  6. Beanstandungen, auf deren Grundlage die Abnahme verweigert wird, sind konkret zu benennen.
  7. Gesetzliche Mängelrechte bleiben vollständig unberührt.

§ 17 Liefer- und Montagezeiten

  1. Liefer- und Montagetermine sind nur verbindliche Fixtermine, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde.
  2. Außenmontagen setzen geeignete Wetter-, Baustellen- und Sicherheitsbedingungen voraus.
  3. Bei Regen, Sturm, Schnee, Frost, gefährlicher Hitze oder sonstigen Wetterbedingungen, unter denen eine sichere oder fachgerechte Ausführung nicht gewährleistet werden kann, kann die Montage verschoben oder unterbrochen werden.
  4. Liefer- und Montagezeiten verlängern sich angemessen bei Umständen, die die Seifert Überdachungen GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, nicht von uns verursachten Lieferstörungen oder vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen.
  5. Der Kunde wird über wesentliche absehbare Verzögerungen informiert.
  6. Gesetzliche Rechte des Kunden bei von der Seifert Überdachungen GmbH zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.

§ 18 Abnahme

  1. Nach vertragsgemäßer Fertigstellung ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Festgestellte unwesentliche Mängel und Restarbeiten können im Abnahmeprotokoll festgehalten werden, ohne dass hierdurch die Abnahme verhindert wird.
  4. Die Abnahme wird dem Kunden grundsätzlich am Tag der Fertigstellung angeboten, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar ist.
  5. Kann oder möchte der Kunde die angebotene Abnahme aus Gründen seines Verantwortungsbereichs, beispielsweise wegen Zeitmangels, Abwesenheit oder fehlender Bereitschaft zur Prüfung, an diesem Tag nicht durchführen, ist die Seifert Überdachungen GmbH nicht verpflichtet, ausschließlich zur Durchführung der Abnahme einen weiteren kostenfreien Vor-Ort-Termin anzubieten.
  6. Die Seifert Überdachungen GmbH kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
  7. Gegenüber einem Verbraucher treten die gesetzlichen Folgen einer nicht innerhalb dieser Frist erklärten Abnahme nur ein, wenn der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform ordnungsgemäß auf diese Folgen hingewiesen wurde.
  8. Verweigert der Kunde die Abnahme wegen behaupteter Mängel, sind diese konkret anzugeben.
  9. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme unberührt.
  10. Wünscht der Kunde ohne Vorliegen eines von der Seifert Überdachungen GmbH zu vertretenden Mangels ausdrücklich einen zusätzlichen persönlichen Vor-Ort-Termin ausschließlich zur Abnahme, können Termin und gegebenenfalls entstehende zusätzliche Kosten vorab gesondert vereinbart werden.

§ 19 Gesetzliche Mängelrechte

  1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
  2. Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich ausschließlich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bei einem berechtigten Mangel ist der Seifert Überdachungen GmbH grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
  4. Die für eine berechtigte Nacherfüllung erforderlichen Kosten trägt die Seifert Überdachungen GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
  5. Beauftragt der Kunde einen Dritten mit einer Mängelbeseitigung, ohne der Seifert Überdachungen GmbH zuvor die gesetzlich erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben, richten sich etwaige Erstattungsansprüche ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 20 Keine zusätzliche Garantie

  1. Die Seifert Überdachungen GmbH übernimmt keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende freiwillige Garantie, sofern eine solche nicht im konkreten Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Die gesetzlichen Mängelrechte und gesetzlichen Verjährungsfristen werden hierdurch nicht eingeschränkt.

§ 21 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag vereinbarten Preise.
  2. Der im Angebot bzw. Auftrag ausdrücklich vereinbarte Zahlungsplan ist Bestandteil des Vertrages.
  3. Abschlagszahlungen richten sich nach der wirksamen vertraglichen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Soweit kein besonderer wirksamer Zahlungsplan vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Abschlagszahlungen und die Fälligkeit der Vergütung.
  5. Die Fälligkeit der Schlussvergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den im jeweiligen Vertrag wirksam vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  6. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
  7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
  8. Die Seifert Überdachungen GmbH kann noch nicht ausgeführte Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang zurückhalten, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen aus dem betreffenden Auftrag in Verzug ist.

§ 22 Eigentum an Bauteilen

  1. Noch nicht fest mit einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen Bauwerk verbundene gelieferte Bauteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum der Seifert Überdachungen GmbH, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  2. Nach fester Verbindung mit dem Grundstück oder Gebäude richten sich die Eigentumsverhältnisse nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Aus diesem Eigentumsvorbehalt ergibt sich kein Recht, bereits fest mit dem Grundstück oder Gebäude verbundene Bauteile entgegen den gesetzlichen Eigentumsverhältnissen eigenmächtig auszubauen oder zurückzunehmen.
  4. Gesetzliche Zahlungs-, Sicherungs- und sonstige Ansprüche der Seifert Überdachungen GmbH bleiben unberührt.

§ 23 Kündigung oder Stornierung durch den Kunden

  1. Gesetzliche Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
  2. Kündigt der Kunde den Vertrag nach Vertragsschluss vor vollständiger Fertigstellung, richten sich die Vergütungsansprüche der Seifert Überdachungen GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bei der gesetzlichen Abrechnung können insbesondere bereits erbrachte Aufmaß-, Planungs-, Bestell-, Produktions-, Liefer- und Montageleistungen sowie auftragsbezogen bestellte oder gefertigte Bauteile berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  4. Die Bezeichnung einer Kündigung als „Stornierung“ ändert nichts an den gesetzlichen Rechtsfolgen.

§ 24 Widerrufsrecht bei Verbrauchern

  1. Soweit einem Verbraucher aufgrund der Art und Weise des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
  2. Das Bestehen, der Umfang, die Dauer und ein etwaiger gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Für Waren oder Bauteile, die aufgrund einer individuellen Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers angefertigt oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften über einen etwaigen Ausschluss des Widerrufsrechts.
  4. Diese Bestimmung schränkt ein im konkreten Vertrag gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht nicht ein.
  5. Soll während einer bestehenden Widerrufsfrist bereits mit Dienstleistungen begonnen werden, wird eine hierfür gesetzlich erforderliche Erklärung des Verbrauchers gesondert eingeholt.

§ 25 Haftung

  1. Die Seifert Überdachungen GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist sie auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
  4. Für Schäden, die ausschließlich auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden, nicht erkennbaren Bestandsgegebenheiten oder einer schuldhaften Verletzung seiner Mitwirkungs- oder Sicherheitspflichten beruhen, haftet die Seifert Überdachungen GmbH nur, soweit ihr ein eigenes Verschulden zur Last fällt.

§ 26 Veränderungen durch Kunden oder Dritte

  1. Nachträgliche Veränderungen, Bohrungen, Demontagen, Umbauten, Abdichtungen, elektrische Veränderungen oder sonstige Eingriffe durch den Kunden oder Dritte können Funktion, Dichtigkeit, Statik und Haltbarkeit der Anlage beeinflussen.
  2. Für Mängel oder Schäden, die ursächlich auf einen solchen nachträglichen Eingriff zurückzuführen sind, haftet die Seifert Überdachungen GmbH nicht, soweit sie hierfür nicht selbst verantwortlich ist.
  3. Gesetzliche Mängelrechte hinsichtlich hiervon unabhängiger Mängel bleiben unberührt.

§ 27 Pflege und Wartung

  1. Der Kunde ist für die übliche Pflege und erforderliche Wartung der Anlage nach Übergabe verantwortlich.
  2. Bauteile und Materialien, die aufgrund ihrer Funktion oder Beschaffenheit einer regelmäßigen Wartung oder natürlichen Alterung unterliegen, sind in angemessenen Abständen zu kontrollieren.
  3. Dies betrifft insbesondere elastische Anschluss- und Dichtfugen, Entwässerungseinrichtungen, Laufschienen, bewegliche Bauteile und andere wartungsbedürftige Komponenten.
  4. Schäden, die ausschließlich durch fehlende, verspätete oder unsachgemäße Pflege bzw. Wartung nach der Übergabe verursacht werden, stellen keinen ursprünglichen Mangel der Leistung dar.

§ 28 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
  2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Seifert Überdachungen GmbH als Gerichtsstand vereinbart werden.
  4. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Seifert Überdachungen GmbH Lise-Meitner-Weg 2 74382 Neckarwestheim